86 men bzw. Sanktionen zu vergleichen, wobei bei gleichwertiger Sanktion das alte Recht Anwendung findet. Art. 187 Ziff. 1 StGB wurde im Rahmen der Revision bloss redaktionell (leicht) angepasst; weder der Strafrahmen noch die Sanktion erfuhr eine Änderung. Bezüglich Art. 191 StGB wurde der Randtitel von «Schändung» zu «Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person» geändert und die Passage «in Kenntnis ihres Zustands» wurde gestrichen.