2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Die Beschuldigten haben die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über eine Revision des Sexualstrafrechts (AS 2024 27) begangen, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt. Mit der Revision des Sexualstrafrechts erfuhren insbesondere die vorliegend relevanten Tatbestände von Art. 187 Ziff. 1, Art. 189 Abs. 1 und Art. 191 StGB eine Änderung. Die Strafbarkeit der zu beurteilenden Handlungen besteht indes auch unter neuem Recht fort. Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts sind deshalb die gesetzlichen Strafrah-