aus Wut und Enttäuschung handelte, und nicht, weil er sich bedroht gefühlt hätte und sich hätte schützen wollen. Zusätzlich beschimpfte der Beschuldigte 1 den Privatkläger während der Auseinandersetzung am Abend des 22. Februars 2022 unbestrittenermassen als «Hurensohn», weshalb auch der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3.3 der Anklageschrift (mit Ausnahme der «weiteren ähnlichen Schimpfwörter») erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung