Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer dabei nicht davon aus, dass zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger eine konkrete Verabredung bezüglich Zeit und Ort bestand, sondern, dass der Privatkläger einfach damit rechnete, dem Beschuldigten 1 eher früher als später wieder zu begegnen und dass es zu einer Auseinandersetzung kommen könnte, welche er als Ehrenkampf bezeichnete. Ob der Privatkläger den Schraubenzieher während des Angriffs durch den Beschuldigten 1 je einmal in der Hand hielt, kann offengelassen werden, zumal der Beschuldigte 1 gemäss Beweisergebnis einzig