I.1 der Anklageschrift als erstellt. Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer dabei nicht davon aus, dass zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger eine konkrete Verabredung bezüglich Zeit und Ort bestand, sondern, dass der Privatkläger einfach damit rechnete, dem Beschuldigten 1 eher früher als später wieder zu begegnen und dass es zu einer Auseinandersetzung kommen könnte, welche er als Ehrenkampf bezeichnete.