Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer um eine reine Schutzbehauptung, auf welche nicht weiter einzugehen ist. Angesichts des vom Privatkläger glaubhaft geschilderten Handlungsablaufs sowie insbesondere mit Blick auf das Verletzungsbild des Privatklägers erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 1 mehrmals mit erheblicher Kraft und grosser Aggressivität mit seinen Fäusten gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht des am Boden liegenden und wehrlosen Privatklägers schlug. Fazit zur Auseinandersetzung vom 22. Februar 2022