Dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte 1 oberinstanzlich von seiner bisherigen Darstellung abwich und erklärte, er habe den Privatkläger wohl beim im Stehen erfolgten Gerangel aus Versehen im Gesicht getroffen (pag. 1321 Z. 35 f.). Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer um eine reine Schutzbehauptung, auf welche nicht weiter einzugehen ist.