Gestützt auf das massive Verletzungsbild sowie die insgesamt glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers, die mit der KEZ-Aufnahme zu vereinbaren sind, erachtet das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte mit erheblicher Aggressivität und Krafteinwirkung mehrmals mit den Fäusten gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht des am Boden liegenden Straf- und Zivilklägers schlug, wobei der Beschuldigte gestützt auf das rechtsmedizinische Aktengutachten zumindest einmal das linke Auge bzw. den Augapfel des Straf- und Zivilklägers direkt traf.