er sei er vielleicht ausgerutscht (p. 475 Z. 3 f.) respektive sei er durch den schnellen Ablauf am Auge des Straf- und Zivilklägers angekommen (p.474 Z. 24 f.). Der Beschuldigte gestand indessen gleichzeitig selbst ein, dass die Schläge nicht kontrollierbar seien (p. 476 Z. 13 ff.) und sich der Straf- und Zivilkläger – was natürlich sei (p. 476 Z. 18 f.) – bewegt und geschützt habe, weshalb er ihn getroffen habe (p. 476 Z. 15 f.). Zudem war dem Beschuldigten bewusst, dass jemand durch Schläge gegen den Kopf schlimme Schäden davongetragen könnte (p. 28 Z. 351 ff.). Er sagte selbst aus, man könnte erblinden (p. 28 Z. 352) und die Augen brauche man zum Leben (p. 29 Z. 363).