Er schob aber jeweils nach, er habe den Straf- und Zivilkläger nicht schwer verletzten wollen (p. 26 Z. 260 f., p. 28 Z. 330) und habe nicht hart geschlagen (p. 27 Z. 306). Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte verharmlosend an, er habe versucht, nicht ins Gesicht, sondern an den oberen Kopf zu schlagen (p. 472 Z. 17, p. 474 Z. 26, p. 475 Z. 3, p. 476 Z. 10 f.). Dabei habe er den Straf- und Zivilkläger am Auge erwischt (p. 472 Z. 18); er sei er vielleicht ausgerutscht (p. 475 Z. 3 f.) respektive sei er durch den schnellen Ablauf am Auge des Straf- und Zivilklägers angekommen (p.474 Z. 24 f.).