Auf der KEZ- Aufnahme Nr. 2 sind während der tätlichen Auseinandersetzung eine Vielzahl von Schlaggeräuschen hörbar. Der Straf- und Zivilkläger sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe mit den Fäusten (p. 52 Z. 389 f.) und aller Wucht und Kraft auf ihn eingeschlagen, als er am Boden gelegen sei (p. 52 Z. 381 ff.). Er könne aber nicht einschätzen, wie oft der Beschuldigte zugeschlagen habe (p. 52 Z. 386 f.). Im Rahmen der Einvernahme an der Hautverhandlung bezifferte der Straf- und Zivilkläger die Anzahl Schläge auf acht bis zehn Mal mit den Fäusten auf das Auge (p. 460 Z. 41 ff.).