, S. 35 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss dem rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 21.07.2022 (p. 88) entstehe die (unbestrittene) Blow-out-Fraktur des Straf- und Zivilklägers typischerweise durch eine direkte Gewalteinwirkung auf den Augapfel, beispielsweise durch einen Faustschlag auf das Auge (p. 91). Diese Verletzung sei mit einem oder mehreren Faustschlägen auf das linke Auge vereinbar. Die übrigen Verletzungen des Straf- und Zivilklägers seien ebenfalls Folge stumpfer Gewalt und könnten durch Faustschläge oder