Die Kammer erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte 1 während der gesamten Auseinandersetzung einzig aus Wut und Enttäuschung handelte, und nicht, weil er sich bedroht gefühlt und sich hätte schützen wollen. Faustschläge Zur Anzahl und Art und Weise der Faustschläge des Beschuldigten 1 führte die Vorinstanz Folgendes aus (SK 24 95 pag. 569 ff., S. 35 ff.