Diese Handlungsmotivation geht überdies auch hervor aus der vorinstanzlichen Antwort des Beschuldigten 1 auf Vorhalt, dass auf den Aufnahmen des Notrufs mehrfach «hör uf», «i ha Kinder» zu hören sei: «Ich hörte das auch, dass er das gesagt hatte. Wenn es um seine Kinder geht, hätte er früher aufpassen sollen, was er herauslässt. Ich hatte Probleme zuhause» (SK 24 95 pag. 475 Z. 40 ff.). Die Kammer erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte 1 während der gesamten Auseinandersetzung einzig aus Wut und Enttäuschung handelte, und nicht, weil er sich bedroht gefühlt und sich hätte schützen wollen.