zur Weiterführung des Angriffs auf den Privatkläger gab, sondern der Beschuldigte 1 wütend und enttäuscht auf den Privatkläger war, weil dieser mutmasslich seine Ansichten über die Thematik des Fremdgehens an dessen Freundin und damit mittelbar auch an seine eigene Freundin weitergab, was vom Beschuldigten 1 – wie bereits mehrfach erwähnt – grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt wird. Diese Handlungsmotivation geht überdies auch hervor aus der vorinstanzlichen Antwort des Beschuldigten 1 auf Vorhalt, dass auf den Aufnahmen des Notrufs mehrfach «hör uf», «i ha Kinder» zu hören sei: «Ich hörte das auch, dass er das gesagt hatte.