Entsprechend erachtet die Kammer als erstellt, dass nicht eine Drohkulisse durch Behändigung eines Schraubenziehers gegenüber dem Beschuldigten 1 Anlass zu dessen Angriff resp. zur Weiterführung des Angriffs auf den Privatkläger gab, sondern der Beschuldigte 1 wütend und enttäuscht auf den Privatkläger war, weil dieser mutmasslich seine Ansichten über die Thematik des Fremdgehens an dessen Freundin und damit mittelbar auch an seine eigene Freundin weitergab, was vom Beschuldigten 1 – wie bereits mehrfach erwähnt – grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt wird.