Aufgrund der sich stark widersprechenden Versionen des Kerngeschehens, der wenig nachvollziehbaren geschilderten Gefühlslage des Beschuldigten 1 und des geringen Detaillierungsgrads seiner Aussagen in Bezug auf die Art und Weise des Einsatzes des Schraubenziehers durch den Privatkläger erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten 1 zum gesamten Ablauf und insbesondere zur Verwendung des Schraubenziehers durch den Privatkläger als unglaubhaft. Wäre der Beschuldigte 1 tatsächlich durch einen Schraubenzieher – oder alternativ durch ein Messer – bedroht worden, wäre zu erwarten, dass er diese Bedrohungs- und Gefühlslage