Dass diese Vielzahl an (bereits in sich) nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Varianten äusserst unglaubhaft ist, liegt aus Sicht der Kammer auf der Hand. Aufgrund der sich stark widersprechenden Versionen des Kerngeschehens, der wenig nachvollziehbaren geschilderten Gefühlslage des Beschuldigten 1 und des geringen Detaillierungsgrads seiner Aussagen in Bezug auf die Art und Weise des Einsatzes des Schraubenziehers durch den Privatkläger erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten 1 zum gesamten Ablauf und insbesondere zur Verwendung des Schraubenziehers durch den Privatkläger als unglaubhaft.