Konfrontiert mit seinen bisher anders lautenden Aussagen meinte der Beschuldigte 1, die heutige Version sei die richtige, damals habe er das falsch erklärt bzw. falsch verstanden. Der Privatkläger habe kein Messer gehabt, nur den Schraubenzieher (pag. 1322 Z. 15 ff.). Dass diese Vielzahl an (bereits in sich) nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Varianten äusserst unglaubhaft ist, liegt aus Sicht der Kammer auf der Hand.