1321 Z. 1 ff.). Anschliessend präzisierte er, sie hätten sich gepackt und sich gegenseitig geschlagen, dann habe der Privatkläger den Schraubenzieher hervorgenommen und ihn damit bedroht. Dann habe es wieder eine Auseinandersetzung gegeben, wodurch der Privatkläger gestolpert sei und dadurch sei ihm der Schraubenzieher auf den Boden gefallen (pag. 1321 Z. 10 ff.). Der Privatkläger habe den Schraubenzieher auf ihn gerichtet, dadurch habe er sich einfach bedroht gefühlt (pag. 1321 Z. 21). Nachdem der Privatkläger gestolpert und der Schraubenzieher runtergefallen sei, habe er (der Beschuldigte 1) den Schraubenzieher genommen und weggeschmissen (pag. 1321 Z. 28 ff.).