1320 Z. 32 f.). Auf Vorhalt, dass der Privatkläger dann noch am Telefon gewesen sei, brachte der Beschuldigte 1 vor, nein, sie hätten sich ja vorher gepackt, das sei alles schon vorher passiert (pag. 1320 Z. 35 f.). Sie hätten sich gegenseitig mit beiden Händen gepackt (pag. 1320 Z. 38 ff.). Auf Frage, wie der Privatkläger dann den Schraubenzieher hervornehmen konnte, antwortete der Beschuldigte 1, dieser sei nachher wegen der Auseinandersetzung gestolpert, dann habe er den Schraubenzieher schon in der Hand gehabt (pag. 1321 Z. 1 ff.).