Z. 17 ff.). Auf Frage, was nachher passiert sei, meinte der Beschuldigte 1, er habe die Sirenen gehört und sei weggelaufen, und bestätigte, dass dies alles gewesen sei (pag. 1318 Z. 25 ff.). Später gab er zu Protokoll, der Privatkläger habe den Schraubenzieher hervorgenommen, als er das Telefon aufgehängt habe. Das müsse er ja, denn er sei schon am Telefon gewesen, als er «zlaufe cho isch». Als sie sich gepackt hätten, sei das Telefon vielleicht runtergefallen, er wisse es nicht mehr genau (pag. 1320 Z. 20 ff.). Der Privatkläger habe den Schraubenzieher hervorgeholt, bevor er gestolpert sei (pag. 1320 Z. 32 f.).