475 Z. 31 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung präsentierte der Beschuldigte 1 sodann eine weitere, mit seinen vorhergehenden Aussagen in klarem Widerspruch stehende Version: Nachdem er und der Privatkläger aufeinander zugelaufen und aneinander gewesen seien, hätten sie zuerst zusammen «echli gschläglet» – also einfach gepackt, es sei nicht einmal ein «Schlägle» gewesen. Der Privatkläger habe dann den Schraubenzieher gezogen, er habe ihn so quasi attackiert. Als sie sich nachher gestossen hätten, sei der Privatkläger gestolpert und durch das Stolpern habe er zum Glück den Schraubenzieher fallen lassen.