82 letzen, bei allgemeinen, unkonkreten und damit wenig fassbaren Aussagen, wonach der Privatkläger bereits beim ersten Vorfall den Schraubenzieher hervorgenommen habe (was beweismässig widerlegt wurde, vgl. E. III.8.2.4 hiervor) und es seiner Ansicht nach «ein bewusstes Ziehen» gewesen sei (SK 24 95 pag. 474 Z. 10 ff.).