Demgegenüber konnte der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er trotz der erwähnten Todesangst auf den 40 Meter entfernten Privatkläger zuging: Er bestätigte, dass er hätte fliehen können, es aber nicht gemacht habe, da es in seinen Augen einfach zu schnell gegangen sei (SK 24 95 pag. 473 Z. 25 ff.). Er sei auch hässig gewesen und habe Angst um sein Leben, mithin gemischte Gefühle gehabt (SK 24 95 pag. 473 Z. 30 ff.). Sodann beliess es der Beschuldigte 1 auf Frage, ob und inwiefern der Privatkläger Anstalten gemacht habe, ihn mit dem Schraubenzieher zu ver-