472 Z. 13 f.) resp. dieser habe von Anfang an einen Schraubenzieher gehabt (SK 24 95 pag. 473 Z. 37 ff.). Insgesamt erhielt der gezogene Schraubenzieher in der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 1 dadurch eine vordringliche Rolle, zumal der Beschuldigte 1 auch ausführte, er habe Angst um sein Leben gehabt, als er den rund 40 Schritte entfernten Privatkläger bei der Treppe mit dem Schraubenzieher gesehen habe (SK 24 95 pag. 473 Z. 5 ff.). Demgegenüber konnte der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er trotz der erwähnten Todesangst auf den 40 Meter entfernten Privatkläger zuging: