Mithin schilderte der Beschuldigte 1 einerseits, er habe dem Privatkläger zuerst den Schraubenzieher weggenommen, bevor er sich auf diesen gesetzt habe, während er andererseits angab, bereits auf ihm gesessen zu sein, als er ihm den Schraubenzieher weggenommen habe. Abgesehen davon gab der Beschuldigte 1 gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er habe den Privatkläger gegen die Beine geschlagen, worauf dieser rückwärtsgegangen sei und den Schraubenzieher gezogen habe (SK 24 95 pag. 26 Z. 246 f.). Abweichend dazu schilderte der Beschuldigte 1 dann vor Vorinstanz, der Privatkläger sei bereits mit einem Schraubenzieher die Treppe hochgekommen (SK 24 95 pag. 472 Z. 13 f.)