27 Z. 305 ff.). Demgegenüber schilderte der Beschuldigte 1 später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (auf Frage, ob er dem Privatkläger den Schraubenzieher erst weggenommen habe, als er bereits auf diesem gewesen sei und ihn geschlagen habe), einen anderen Ablauf: Der Privatkläger sei umgefallen, dann sei er auf diesen drauf und habe den Schraubenzieher genommen, weggeworfen und sei gegangen (SK 24 95 pag. 28 Z. 323 ff.).