Die Kammer schliesst sich bezüglich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 der sorgfältigen, einlässlichen und überzeugenden Beweiswürdigung der Vorinstanz an. Präzisierend und teilweise wiederholend ist Folgendes anzufügen: Der Beschuldigte 1 schilderte bereits im Rahmen seiner erstmaligen Aussage zur Sache bei der Staatsanwaltschaft unterschiedliche Abläufe der Auseinandersetzung insbesondere bezüglich der Frage, wann er sich auf den Privatkläger gesetzt und wann er diesem den Schraubenzieher weggenommen habe.