Selbst unter der – vom Gericht als unzutreffend erachteten – Prämisse, der Straf- und Zivilkläger habe seinen Schraubenzieher gezogen, hätte sich der Beschuldigte im Übrigen gemäss seinen eigenen Aussagen distanzieren oder fliehen können, als er den Straf- und Zivilkläger mit dem Schraubenzie- 81 her erblickte (p. 473 Z. 27 f., p. 474 Z. 1 ff.). Er hätte auch weggehen können, als der Straf- und Zivilkläger zu Boden fiel. Er sei nicht gegangen, weil der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher noch in den Händen gehalten habe (p. 474 Z. 5 ff.).