Insgesamt sind sie deshalb nicht glaubhaft und erscheinen vielmehr als reine Schutzbehauptungen, um die massive Gewalteinwirkung auf den Straf- und Zivilkläger zu rechtfertigen. Im Übrigen soll es sich gemäss dem Beschuldigten um einen altertümlichen Minus-Schraubenzieher gehandelt haben (p. 473 Z. 42), während der Straf- und Zivilkläger glaubhaft angab, er trage einen solchen für Aufsätze mit sich; der Schraubenzieher sei also stumpf gewesen (vgl. hiervor). Der Beschuldigte beschrieb damit – um sein Vorgehen zu rechtfertigen – einen deutlich gefährlicheren Gegenstand, als tatsächlich vor Ort war.