Resümierend sind die Aussagen des Beschuldigten einerseits widersprüchlich, insbesondere bezüglich des Ablaufs der Auseinandersetzung und des angeblichen Schraubenziehereinsatzes des Strafund Zivilklägers. Anderseits lassen sich die Aussagen weder mit der KEZ-Aufnahme Nr. 2 als objektives Beweismittel noch mit den Aussagen der Zeugin vereinbaren. Insgesamt sind sie deshalb nicht glaubhaft und erscheinen vielmehr als reine Schutzbehauptungen, um die massive Gewalteinwirkung auf den Straf- und Zivilkläger zu rechtfertigen.