Zudem erscheint es realitätsfremd und mithin wenig glaubhaft, sich unbewaffnet in einen Kampf gegen einen mit einem Schraubenzieher bewaffneten Kontrahenten zu begeben, obwohl dieser ca. 40 Meter entfernt ist (p. 472 Z. 32, p. 473 Z. 5 ff.) und ohne weiteres die Möglichkeit bestanden hätte, sich zu entfernen (p. 473 Z. 25 ff.). Ebenso lebensfremd erscheint, dass der Beschuldigte sich dabei auch noch überlegt haben will, für Umstehende laut auf den Schraubenzieher aufmerksam machen zu müssen, um gewissermassen prophylaktisch einer späteren Aussage des Straf- und Zivilklägers, nota bene just derjenigen, der Schraubenzieher sei im rausgefallen, entgegenzuwirken.