Zudem kann der KEZ- Aufnahme eine Bedrohung oder ein Angriff durch den Straf- und Zivilkläger schlicht nicht entnommen werden und wäre auch nicht mit den Aussagen der Zeugin zu vereinbaren (p. 36 Z. 46 f., p. 443 Z. 17 ff.). Zudem erscheint es realitätsfremd und mithin wenig glaubhaft, sich unbewaffnet in einen Kampf gegen einen mit einem Schraubenzieher bewaffneten Kontrahenten zu begeben, obwohl dieser ca. 40 Meter entfernt ist (p. 472 Z. 32, p. 473 Z. 5 ff.) und ohne weiteres die Möglichkeit bestanden hätte, sich zu entfernen (p. 473 Z. 25 ff.).