Die KEZ-Aufnahme Nr. 2 lässt zwar vermuten, dass sich der Schraubenzieher am Ende der tätlichen Auseinandersetzung in den Händen des Straf- und Zivilklägers befand. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe den Umstehenden dies hörbar zeigen wollen, lässt sich aber damit trotzdem nicht bestätigen, zumal eine diesbezügliche Äusserung so nicht hörbar wäre. Zudem kann der KEZ- Aufnahme eine Bedrohung oder ein Angriff durch den Straf- und Zivilkläger schlicht nicht entnommen werden und wäre auch nicht mit den Aussagen der Zeugin zu vereinbaren (p. 36 Z. 46 f., p. 443 Z. 17 ff.).