, 24 ff.). An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, als ein Herr vorbeigegangen sei, habe er gerufen, der Straf- und Zivilkläger halte einen Schraubenzieher in der Hand (p. 474 Z. 22). Auf Vorhalt der KEZ-Aufnahme (KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 1:02 – 1:05) sagte der Beschuldigte aus, er habe «Schraubenzieher» gesagt. Er habe einem Passanten hinter ihm zeigen wollen, dass der Straf- und Zivilkläger einen Schraubenzieher in der Hand halte (p.475 Z. 18 ff.). Die KEZ-Aufnahme Nr. 2 lässt zwar vermuten, dass sich der Schraubenzieher am Ende der tätlichen Auseinandersetzung in den Händen des Straf- und Zivilklägers befand.