(p. 27 Z. 314 f.). Danach habe der Beschuldigte gemäss eigener Aussage bei der Staatsanwaltschaft weiter körperlich auf den Straf- und Zivilkläger eingewirkt (p. 26 Z. 259 ff.). Die behaupteten Äusserungen sind auf der KEZ-Aufnahme Nr. 2 in dieser Form nicht hörbar, insbesondere nicht während der tätlichen Auseinandersetzung. Lediglich am Ende der tätlichen Auseinandersetzung ist «gib mir [?] Schrubezieher» hörbar (KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 1:03 – 1:05), wobei der Beschuldigte – wie auch der Straf- und Zivilkläger (p. (p. 459 Z. 35 ff.) – für sich beanspruchen, die Äusserung getätigt zu haben (p. 475 Z. 18 ff., 24 ff.).