80 KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 0:26 – 0:28). Im Weiteren ist der KEZ-Aufnahme auch nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte – wie er vorbrachte – für alle Umstehenden hörbar gerufen hätte, der Strafund Zivilkläger habe einen Schraubenzieher (p. 26 Z. 250 ff., p. 474 Z. 22, p. 475 Z. 21 f.).