Bereits diese Widersprüchlichkeiten schüren massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Hinzu kommen weiter Ungereimtheiten sowie Umstände, die sich nicht mit der KEZ-Aufnahme Nr. 2 vereinbaren lassen. So ist auf Letzterer nicht hörbar, dass der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten in irgendwelcher Weise bedrohte oder seinerseits angriff. Vielmehr sind während der tätlichen Auseinandersetzung seine Schreie hörbar, aus welchen sich klar ergibt, dass er der Angegriffene war («gang weg», p. 14, KEZ-Aufnahme Nr. 2 Min. 0:20; «du feige Sau» sowie «lah mi…», p. 14,