Die Widersprüche in den Versionen des Beschuldigten betreffen nicht belanglose Details, sondern ganz wesentliche Punkte des vom Beschuldigten behaupteten Kerngeschehens, namentlich wann der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher gezückt, was er genau damit gemacht, wann genau der Beschuldigte den Schraubenzieher dem Straf- und Zivilkläger abgenommen haben und was danach passiert sein soll, insbesondere ob der Beschuldigte nach der Wegnahme des Schraubenziehers noch auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen habe oder von ihm abgelassen habe. Bereits diese Widersprüchlichkeiten schüren massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.