Zusammengefasst bringt der Beschuldigte die zwei folgenden Versionen vor: - Nach der einen Version soll der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher erst gezogen haben, als er auf ihn zu gerannt sei, damit vor seinem Gesicht «herumgefuchtelt» haben, so dass der Beschuldigte keine andere Möglichkeit mehr gehabt habe, als diesen zu schlagen und ihm den Schraubenzieher zu entwenden, wobei er danach auch noch ein Messer in dessen Tasche erblickt habe, weshalb er weiter auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen habe respektive – nach anderer zu Protokoll gegebener Variante– nur auf ihm geblieben sei.