Zudem erwähnte der Beschuldigte das Messer des Straf- und Zivilklägers aus eigenem Antrieb nicht mehr. Erst auf Nachfrage, gab der Beschuldigte an, er habe das Messer gesehen und Angst gehabt, der Straf- und Zivilkläger ziehe dieses (p. 475 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt seiner Staatsanwaltschaftlichen Aussage (p. 26 Z. 256 – 261), wonach er zuerst den Schraubenzieher weggeworfen habe, danach das Messer gesehen habe und erst in der Folge auf den Straf- und Zivilkläger gesessen sei und ihn ins Gesicht geschlagen habe (p. 474 Z. 31 ff.), beteuerte der Beschuldigte, das stimme nicht. Er habe den Schraubenzieher weggeworfen, sei aufgestanden und gegangen (p. 474 Z. 37 f.).