Der Straf- und Zivilkläger habe bereits anlässlich des ersten Vorfalls den Schraubenzieher hervorgenommen (p. 474 Z. 10 ff.). Der Beschuldigte führte weiter aus, er sei ca. 40 Meter bzw. Schritte vom Straf- und Zivilkläger entfernt gewesen (p. 472 Z. 32, 43 f., p. 473 Z. 5 ff.) und er habe auf dessen Aufforderung hin, die Tasche fallen gelassen und sie seien aufeinander zugegangen und es sei zu einer «Zanggerei» ge-