Dabei habe der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher in der rechten und das Telefon in der linken Hand gehalten (p. 472 Z. 19 ff., 40 f.). Der Beschuldigte gab an, [bereits] in diesem Moment Angst um sein Leben gehabt zu haben (p. 473 Z. 10 f.), wobei der Straf- und Zivilkläger nichts gesagt habe, sondern dieser ihm körperlich gezeigt habe, den Schraubenzieher gegen ihn einsetzen zu wollen (p. 473 Z. 17 ff.). Gemäss dem Beschuldigten sei es ein bewusstes Ziehen des Schraubenziehers gewesen. Der Straf- und Zivilkläger habe bereits anlässlich des ersten Vorfalls den Schraubenzieher hervorgenommen (p. 474 Z. 10 ff.).