Anlässlich der Hauptverhandlung unterbreitete der Beschuldigte dem Gericht sodann nachmals eine klar divergierende Version des Ablaufs der Auseinandersetzung: Demnach soll der Straf- und Zivilkläger bereits mit dem Schraubenzieher die Treppe der Bahnhofunterführung hinaufgekommen sein und gerufen habe, er – der Beschuldigte – solle die Tasche loslassen (p. 472 Z. 12 ff.). Dabei habe der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher in der rechten und das Telefon in der linken Hand gehalten (p. 472 Z. 19 ff.