Der Straf- und Zivilkläger sei zu Boden gefallen und er habe ihm den Schraubenzieher weggenommen und diesen weggeworfen (p. 26 Z. 256 ff.), wobei der Beschuldigte das «Herumfuchteln» vor dem Gesicht nicht mehr erwähnte. Danach habe er gesehen, dass der Straf- und Zivilkläger ein Messer in der Tasche gehabt habe, weshalb er auf ihn gesessen sei, ihn gepackt und ins Gesicht geschlagen habe; er habe Angst gehabt, der Straf- und Zivilkläger hole das Messer hervor. Dann sei er einfach gegangen (p. 26 Z. 259 ff.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme schilderte der Beschuldigte den Ablauf leicht anders: