Er habe dann mit den Fäusten in das Gesicht des Straf- und Zivilklägers geschlagen, danach sei dieser umgefallen. Er habe diesen Moment genutzt, um den Schraubenzieher wegzunehmen und wegzuwerfen (p. 26 Z. 244 ff.). Im weiteren Verlauf der freien Schilderung rekapitulierte der Beschuldigte, als der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher hervorgeholt habe, habe er ihn zweimal geschlagen. Der Straf- und Zivilkläger sei zu Boden gefallen und er habe ihm den Schraubenzieher weggenommen und diesen weggeworfen (p. 26 Z. 256 ff.), wobei der Beschuldigte das «Herumfuchteln» vor dem Gesicht nicht mehr erwähnte.