, S. 31 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits dargelegt, machte der Beschuldigte anlässlich der tatnächsten Einvernahme bei der Polizei keine Aussage zur Sache (p. 15 ff.), sondern begnügte sich damit, ausserhalb des Protokolls zu erwähnen, er sei am 22.02.2022 vom Straf- und Zivilkläger mit einem Schraubenzieher angegriffen geworden und er habe sich nur gewehrt (p. 6). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20.10.2022 (p. 19 ff.) und der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung vom 10.10.2023 (p. 469 ff.), in welchen der Beschuldigte sich zur Sache äusserte, präsentierte er aber zwei widersprüchliche Versionen des Ablaufs der Auseinandersetzung: