geschlossen werden kann, keine Drohkulisse für den Beschuldigten 1 darstellte und keinen Anlass für dessen Angriff gab. Nach dem Gesagten stellt die Kammer grundsätzlich auf die nachvollziehbaren, konstanten und somit glaubhaften Aussagen des Privatklägers ab, wobei die Kammer nicht restlos davon überzeugt ist, dass der Schraubenzieher tatsächlich einfach so aus der Hose des Privatklägers fiel.