Zumal der Privatkläger – welcher offensichtlich Angst hatte und entsprechend die Polizei avisierte – sich nicht einfach umdrehte und davon rannte, sondern rückwärts lief und zunächst versuchte, den Schlägen auszuweichen, ist die Kammer nicht restlos davon überzeugt, dass der Schraubenzieher einfach so aus der Hose des Privatklägers fiel. Im Ergebnis kann dies – mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen bezüglich der Aussagen des Beschuldigten 1 – jedoch offengelassen werden, da die Kammer davon überzeugt ist, dass auch eine mögliche Behändigung des Schraubenziehers durch den Privatkläger, welcher angesichts der REZ-Aufnahme als Aggressor aus-